Ab 1.1.2016 neue Friedhofs,- und Friedhofsgebührenordnung
Am 01. Januar tritt für den Friedhof der Kirchengemeinde Engerhafe eine neue Friedhofsordnung und eine neue Friedhofsgebührenordnung in Kraft.
Mit der Änderung der Friedhofsordnung will der Kirchenvorstand vor allem der geänderten Bestattungskultur, jetzt auch in ländlichen Gegenden, Rechnung tragen. Oft finden sich keine Personen die die Grabpflege für 30 Jahre übernehmen können. Der Wunsch nach einer Übernahme der Grabpflege durch den Friedhofsträger, wird immer wieder an den Kirchenvorstand herangetragen.
Mit dem Gemeinschaftsgräberfeld haben wir dafür schon 2009 eine Möglichkeit geschaffen. Dazu wird es jetzt auch eine Rasengrabstätte geben. Eine Rasengrabstätte ist eine Wahlgrabstätte, die für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen zur Verfügung gestellt wird. Diese wird von der Friedhofsverwaltung eingeebnet, als Rasenfläche angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Die Grabstelle ist von der nutzungsberechtigten Person mit einer bündig in den Rasen eingelassenen liegenden Grabplatte aus Granit zu versehen.
Auch während der laufenden Ruhezeit gibt es die Möglichkeit eine Wahlgrabstätte in ein Rasengrab umzuwandeln. Dabei kann das vorhandene Denkmal stehenbleiben, sofern es den Anforderungen der Standsicherheit genügt.
Bedenken Sie bei der Auswahl der Grabart für ihre verstorbenen Angehörigen, dass sowohl bei der Gemeinschaftsgrabstätte, als auch bei der Rasengrabstätte, die Verwendung von Grabschmuck und Grabbepflanzung nicht gestattet ist. Beides kann von den Friedhofsmitarbeitern jederzeit entfernt werden. Die Friedhofsverwaltung ist dabei zur Aufbewahrung abgeräumter Gegenstände nicht verpflichtet.
Der Grund für die neue Friedhofsgebührenordnung war zum Einen das die Gebühren für die Rasengrabstätten eingearbeitet werden mussten. Zum Zweiten gab es auch Anpassungen bei den anderen Gebühren auf die tatsächlich anfallenden Kosten. Dabei wurde die Gebühr für die Friedhofsunterhaltung nur von 10,- € auf 11,- € pro Grab und Jahr erhöht.
Bei den Rasengrabstätten und den Gemeinschaftsgrabstätten werden keine Friedhofsunterhaltungsgebühren erhoben. Sie sind in der Gebühr für die Verleihung des Nutzungsrechts für 30 Jahre enthalten.
Bei einer Umwandlung einer Wahlgrabstätte in eine Rasengrabstätte fallen deshalb Gebühren für jedes Jahr der Restlaufzeit des Nutzungsrechts an. Sie betragen 31,- € pro Jahr und Grab.